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Ökostromgesetz – Biomethan

Begutachtung gem. ÖSG §21

Gemäß dem Ökostromgesetz §21 Absatz 1 müssen Betreiber von Biogasanlagen, die Energiemengen nach Aufbereitung in das Erdgasnetz einspeisen von einem externen Gutachter jährlich bestätigen lassen, dass die dafür herangezogenen Substrate den Regeln des Ökostromgesetz §8 Abs.3 entsprechen. 

Wir erstellen derartige Gutachten und unterstützen die Betreiber der Biogasanlagen bei der entsprechenden Meldung bei der zuständigen Behörde.

Dieses Gutachten dient ferner als Basis für die Erstellung der Biomethan-Herkunftsnachweise im Biogasregister, geführt durch den Bilanzgruppenkoordinator gemäß GWG für die Ökostromabwicklungsstelle, zur eindeutigen Identifizierungskennung der eingespeisten Biogasmengen gemäß Ökostromgesetz 2012 § 21 Absatz 1 (Technologiebonus).

Analyse der Stoffströme

Lokalaugenschein

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